Von Franziska Schreyer und Angela Bauer
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können aus einem befristeten in einen unbefristeten Aufenthaltsstatus wechseln, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend selber sichern. Geflüchtete, die in Deutschland nur geduldet sind, können eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erhalten. Eine Ausbildung macht also nicht nur wegen der später besseren Arbeitsmarktchancen Sinn.
Auf dem deutschen Arbeitsmarkt haben Menschen mit einer beruflichen Ausbildung generell gute Beschäftigungs- und Verdienstchancen. So sind sie selten arbeitslos, wie ein IAB-Bericht zeigt: Im Jahr 2016 betrug die Arbeitslosenquote aller Erwerbspersonen mit Abschluss einer Lehre oder Fachschule vier Prozent. Bei den Erwerbspersonen ohne Abschluss betrug sie 19 Prozent. Eine andere Studie des IAB belegt: Nach der Ausbildung verläuft der Berufseinstieg meist reibungslos, auch wenn es je nach Beruf Unterschiede gibt. Ein relativ hohes Risiko von Arbeitslosigkeit haben z. B. Absolventinnen und Absolventen im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Kfz-Technik, der Logistik, der Gastronomie oder im Verkauf, ein niedriges Risiko Absolventinnen und Absolventen in der Pflege, bei Banken und in der öffentlichen Verwaltung. Betrachtet über das gesamte Erwerbsleben, verdient eine Person mit Ausbildung im Durchschnitt fast eine Viertel Mio. Euro mehr als jemand ohne Ausbildung und ohne Abitur, so eine weitere IAB-Studie.
Bei verschiedenen Gruppen von Geflüchteten ist eine Ausbildung aber auch aufenthaltsrechtlich wichtig. Dies gilt kurz-, mittel- und langfristig.
Geflüchtete mit Schutzstatus: Höhere Chancen auf Niederlassungserlaubnis
Bis Juli 2016 erhielten nach dem Grundgesetz anerkannte Asylberechtigte oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und bei andauernden Schutzgründen anschließend die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Das im August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz mit seinem Prinzip des Förderns und Forderns bindet den unbefristeten Aufenthaltstitel nun an weitere, in § 26 des Aufenthaltsgesetzes festgehaltene Bedingungen: Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge können nach fünf Jahren Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (subsidiär Schutzberechtigte sind in § 26 Aufenthaltsgesetz ausgeschlossen). Dazu zählen unter anderem ausreichender Wohnraum, Sprachkompetenz in Deutsch (Sprachniveau A2) und die überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Wird der Unterhalt weit überwiegend selbst gesichert und die deutsche Sprache beherrscht (Sprachniveau C1), ist die Niederlassung bereits nach drei Jahren möglich.
All dies wird durch eine laufende oder abgeschlossene Ausbildung unterstützt: Die Einbindung in berufliche Schulen und in das Erwerbsleben fördert die Kompetenz in Deutsch. Ein stabiles Einkommen als (angehende) Fachkraft kann es ermöglichen, Wohnraum und Lebensunterhalt (weitgehend) selber zu finanzieren.
Geflüchtete mit Duldungsstatus: Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
Geflüchtete mit Duldungsstatus sind Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis, die – oft nach abgelehntem Asylantrag – eigentlich ausreisen müssten (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Etwa wegen Krieg im Herkunftsland, unterbrochenen Verkehrswegen oder fehlenden Personendokumenten wird ihre Abschiebung vorläufig ausgesetzt und ihr Aufenthalt in Deutschland „geduldet“. Rund 60 Prozent dieser Menschen sind jünger als 30 Jahre (vgl. Tabelle).
Tabelle: Personen mit aktuellem Duldungsstatus*
Jahr | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
Anzahl | 85.344 | 94.508 | 113.221 | 155.308 | 153.047 | 166.068 | 173.915 |
dav. <30 Jahre | 46.390 | 52.055 | 64.295 | 93.622 | 91.619 | 99.742 | 104.503 |
*Bestandsdaten des Ausländerzentralregisters AZR 2012 bis 2017 jeweils zum 31.12. und 2018 zum 30.06.
Quelle: Bundestags-Drucksachen 17/12457, 18/1033, 18/3987, 18/7800, 18/11388, 19/633 und 19/3860.
Eine betriebliche Ausbildung scheitert bei jungen Menschen mit Duldung teils daran, dass die Ausländerbehörde vor Ort im bestehenden rechtlichen Rahmen keine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Dabei scheinen Ausländerbehörden teils unterschiedlich zu handeln, wie eine IAB-Studie darlegt. Dies bedeutet regional ungleiche Chancen für junge Menschen mit Duldung wie auch für Betriebe, die Auszubildende suchen. Eine weitere Ungleichheit im Zugang zu Ausbildung wurde im Herbst 2015 institutionalisiert: Seither sind junge „Geduldete“ aus als sicher definierten Herkunftsländern von betrieblicher Ausbildung ausgeschlossen, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Können junge Menschen eine Ausbildung aufnehmen, konnte ihnen bis Juli 2016 nur eine Duldung für jeweils einen kurzen Zeitraum erteilt werden – in der IAB-Studie wurden Dauern zwischen einem Monat und zwölf Monaten beobachtet. Die Duldung konnte ggf. immer wieder verlängert werden („Kettenduldung“). Mit dem Integrationsgesetz wurde auf Bundesebene die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung zu erteilen. Von dieser „Ausbildungsduldung“ scheint in den Bundesländern aber unterschiedlich Gebrauch gemacht zu werden, was wiederum ungleiche Chancen für junge Menschen mit Duldung und Betriebe bedeutet; laut der Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten von Oktober 2018 strebt die Bundesregierung hier mehr Einheitlichkeit an. Erlauben Ausländerbehörden die Ausbildung und nutzen sie die Ausbildungsduldung, erteilen sie nach Ausbildungsabschluss zur Stellensuche eine Duldung von sechs Monaten und für eine qualifizierte Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis von (zunächst) zwei Jahren („3+2-Regelung“; § 18a und § 60a Aufenthaltsgesetz). Auch hier werden ausreichender Wohnraum und Deutschkenntnisse vorausgesetzt.
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Menschen mit Duldungsstatus
Eine ähnliche Möglichkeit des Wechsels aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis wurde bereits 2011 mit dem § 25a Aufenthaltsgesetz geschaffen. Dieser richtet sich an gut integrierte Menschen mit Duldung im Alter bis 20 Jahre, die seit mindestens vier Jahren im Bundesgebiet leben. Eine laufende oder abgeschlossene Ausbildung kann von den zuständigen Ausländerbehörden als Indikator für gelingende Integration gewertet werden. Ähnliche Instrumente für Ältere hat der Gesetzgeber mit den § 25b und § 104a Aufenthaltsgesetz eingeführt. Wichtig sind auch hier Deutschkompetenz und eigene Sicherung des Lebensunterhalts.
Ausbildung kann Daueraufenthalt bis hin zur Einbürgerung unterstützen
Nach fünf Jahren Aufenthalt (mit Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltstitel allgemein) können auch für (ehedem) „Geduldete“ die unbefristete Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU möglich werden (§ 9 und § 9a Aufenthaltsgesetz).
Nach acht Jahren Aufenthalt können vormals „Geduldete“ sowie Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthaltstitel die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Eine der Voraussetzungen für einen positiven Bescheid ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz). Eine berufliche Ausbildung ist für Geflüchtete also auch auf lange Sicht wichtig.
Wichtig ist die Ausbildung von Geflüchteten aber auch für den Arbeitsmarkt.
Der Arbeitsmarkt benötigt Zuwanderung aus Ländern außerhalb der EU
Der Arbeitsmarkt in Deutschland floriert, die Zahl der offenen Stellen insgesamt hat im dritten Quartal 2018 mit 1,24 Millionen einen neuen Rekordstand erreicht. Zum Ausbildungsbeginn September 2018 waren knapp 58.000 unbesetzte Ausbildungsstellen gemeldet. Auch bei zunehmender Digitalisierung ist nicht davon auszugehen, dass der Fachkräftebedarf insgesamt sinkt. Sinken wird einer IAB-Studie zufolge aber die Zahl der Menschen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen – aufgrund des in Zukunft zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs und der Alterung in Deutschland. Die Möglichkeiten, dem entgegen zu steuern, sind begrenzt. So ist die Erwerbsbeteiligung der Frauen und Älteren in Deutschland mittlerweile im internationalen Vergleich hoch und nur noch eingeschränkt zu steigern. Auch die Nachqualifizierung von Menschen ohne Ausbildung kann den Fachkräftebedarf alleine nicht decken. Die Nettozuwanderung aus EU-Staaten nach Deutschland von seit 2013 jährlich rund 300.000 Menschen vor allem aus Süd-, Südost- und Osteuropa dürfte nach und nach zurückgehen. Als wesentliche Gründe werden in der IAB-Studie zum einen zu erwartende ökonomische Aufholprozesse in diesen EU-Ländern genannt. Zum andern wird in der EU insgesamt demografisch bedingt der Anteil der wanderungsaffinen jungen Bevölkerung sinken. Dies dürfte künftig die Zuwanderung aus anderen EU-Staaten nach Deutschland abschwächen.
Um den Bedarf langfristig zu decken, braucht der Arbeitsmarkt in Deutschland also Fachkräftezuwanderung aus Ländern außerhalb der EU, von der möglichst auch die Herkunftsländer profitieren sollten. Er braucht aber auch eine gute berufliche Qualifizierung der Menschen, die mit unterschiedlichen Qualifikationen und Kompetenzen nach Deutschland geflohen sind und sich hier ein Leben aufbauen wollen.
Dieser aktualisierte und überarbeitete Beitrag ist in ähnlicher Fassung im IAB-Forum sowie als Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau erschienen.