Dublin-Transfers: Darf man sich nur auf gravierende Menschenrechtsverletzungen berufen?

Die Entscheidung C.K. des EuGH zur Menschenrechtskonformität von Dublin-Transfers letzte Woche hat einiges Aufsehen erregt. Zu kurz kommt bei der Debatte aber eine wichtige Unterscheidung: die zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Transferhindernissen. Ein Dublin-Transfer kann aufgrund von Nachteilen menschenrechtswidrig sein, die den Schutzsuchenden im Zielstaat zu treffen drohen, etwa wegen unzumutbarer Aufnahmebedingungen oder mangelnden Zugangs zu einem substantiellen Asylverfahren. Und er kann aufgrund von Nachteilen menschenrechtswidrig sein, die mit den zielstaatlichen Verhältnissen nichts zu tun haben, sondern den Schutzsuchenden unmittelbar durch den Transfer selbst treffen, z.B. Im Fall einer unverhältnismäßigen Trennung von Inlandsverbindungen oder bei krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit.

Die „systemische Mängel“-Formel des EuGH und seine Rede vom gegenseitigen Vertrauen betreffen nur zielstaatsbezogene Transferhindernisse. Der EuGH hat die Formel anhand von Dublin-Fällen entwickelt, in denen in Frage stand, ob das zielstaatliche System unter Mängeln leidet, die den Transfer des Betroffenen ausschließen (N.S., Abdullahi). Nur wo zwei Akteure im Spiel sind (der inländische und der zielstaatliche), kann es auch Sinn machen zu fragen, ob und inwieweit der eine Akteur in die Grundrechtskonformität des Handelns des anderen Akteurs vertrauen darf bzw. muss.

Nicht jede zielstaatliche Menschenrechtsverletzung macht das inländische Beendigen des Aufenthalts seinerseits menschenrechtswidrig. Dass zielstaatliche Menschenrechtsverletzungen für den inländischen Akteur nur dann ein Transferhindernis begründen, wenn sie hinreichend gravierend sind, habe ich als Mindeststandardprinzip bezeichnet. Das Mindeststandardprinzip prägt den internationalen Schutz, das Auslieferungsrecht, den komplementären Schutz, das Dublin-Recht, das sichere-Drittstaatskonzept u.s.w.. Umstände, selbst unzweifelhafte, die darauf schließen lassen, dass die zu verbringende Person im Zielstaat nicht-gravierende Menschenrechtsverletzungen erleiden wird, darf der aufenthaltsbeendigende Akteur als unbeachtlich behandeln, weil seine eigenen Menschenrechtsbindungen ihn nicht verpflichten, solche Rechtsverletzungen durch Verzicht auf die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten spielt dabei gar keine Rolle, für außereuropäische Zielstaaten gilt nichts anderes. Die zielstaatsbezogene Rechtsprechung des EuGH zu Dublin-Transfers (und die zielstaatsbezogene Rechtsprechung des EGMR zu Dublin-Transfers und des EuGH und des BVerfG zum Europäischen Haftbefehl) lässt sich auf dieser Basis rekonstruieren, ohne dass postuliert werden müsste, die Mitgliedstaaten hätten aus Gründen der Kooperationseffizienz auf die Grundrechtskonformität der Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten realitätsblind zu „vertrauen“.

Für inlandsbezogene Transferhindernisse gilt das Mindeststandardprinzip aber nicht. Dort geht es nicht darum, inwieweit zielstaatliche Menschenrechtsverletzungen auf die Menschenrechtskonformität der Aufenthaltsbeendigung durchschlagen. Es steht nur das Handeln eines Akteurs in Frage, des inländischen, und es geht um Rechtsgutschäden, die unmittelbar durch sein eigenes Handelns eintreten. Dementsprechend hat der EuGH bisher in allen Dublin-Fällen, in denen es nicht um zielstaatsbezogene Einwände ging, seine systemische Mängel-Formel unangewandt gelassen:

In der EuGH-Entscheidung K ging es um abhängige familiäre Verbindungen zum Inland und die Frage, ob sie durch den Transfer getrennt werden dürfen (Verbindungsprinzip). Der EuGH ließ den Überstellungseinwand durchgreifen. Ob das menschenrechtlich – durch Art. 7 GRCh – geboten war, blieb offen; wie so oft hat der EuGH für die Auslegung des Sekundärrechts nur auf den effet utile der Kooperation in der EU Bezug genommen. Ein weiteres Beispiel, das mit den zielstaatlichen Verhältnissen nichts zu tun hat, ist die überlange Verfahrensdauer (Effizienzprinzip). Der EuGH hatte bereits in N.S. festgestellt, dass der Aufenthaltsstaat den Schutzsuchenden u.U. in die eigene Asylverantwortung übernehmen muss, wenn das Zuordnungsverfahren sich zu lange hinzieht. Um die möglichst rasche Zuordnung ging es auch in der EuGH-Entscheidung MA: Der EuGH leitete die Zuordnung zum Inland hier aus Art. 24 GRCh und dem Umstand her, dass unbegleiteten Minderjährigen im Zweifel langwierige Zuordnungsklärungen erspart bleiben sollten.

In der aktuellen EuGH-Entscheidung C.K. u.a. ging es ebenfalls nicht um ein zielstaatsbezogenes Problem: im Raum stand eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit (Erreichbarkeitsprinzip). Im zielstaatlichen System (Kroatien) gab es keinen einschlägigen Mangel, adäquate Behandlungsmöglichkeiten waren vor Ort verfügbar und für den konkreten Fall auch zugesichert. In einem solchen Fall darauf zu bestehen, dass ein Überstellungseinwand auf „systemische Mängel“ Bezug nehmen müsse, um relevant zu sein, macht ersichtlich ebenso wenig Sinn wie in den Fällen K oder MA. Dementsprechend hat der EuGH sich in C.K. von der „systemische Mängel“-Voraussetzung distanziert. In Anbetracht verbreiteter Missverständnisse insbesondere aus Anlass der Abdullahi-Entscheidung ist das eine erfreuliche Klarstellung, wirklich neu ist es aber nicht. Es war bei nicht-zielstaatsbezogenen Transferproblemen bisher schon so, nur betraf es hier erstmals einen Fall, der sich nicht über die (grundrechtskonforme) Auslegung eines der Zuständigkeitskriterien, sondern nur über die Selbsteintrittsklausel lösen ließ.

Die EuGH-Entscheidung C.K. wirft aber nun die Frage auf, ob nur Verletzungen des Art. 4 GRCh gegen Dublin-Transfers eingewandt werden können. Auch das ist ja eine Beschränkung, die der EuGH anhand der genannten, zielstaatsbezogenen Fälle entwickelt und bisher auch nur in zielstaatsbezogenen Fällen hochgehalten hatte. In K und in MA war von einer solchen Grenze nicht die Rede, in MA hat der EuGH sogar ausdrücklich ein anderes Grundrecht, Art. 24 GRCh, ins Feld geführt.

Für die zielstaatsbezogenen Fälle lässt es sich rechtfertigen, sich auf Menschenrechtsverletzungen vom Kaliber des Art. 4 GRCh zu beschränken, da Menschenrechtsverletzungen des zielstaatlichen Akteurs für die Menschenrechtskonformität des inländischen Handelns nur begrenzt relevant sind. Bei inlandsbezogenen Transferhindernissen geht es dagegen nicht um den Schutz vor zielstaatlichen Menschenrechtsverletzungen. Eine Rechtfertigung dafür, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schutzsuchenden auf Fälle zu beschränken, in denen der aufenthaltsbeendigende Akteur Art. 4 GRCh verletzt, ist nicht ersichtlich. Ist die Aufenthaltsbeendigung selbst grundrechtsverletzend – egal welches Grundrecht und wie schwer die Verletzung –, muss man das immer gegen den Transfer einwenden können, Art. 47 GRCh.

Dementsprechend geht der EGMR vor: Handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Problem, prüft er nur Art. 3 EMRK, selbst wenn ein anderes Grundrecht, z.B. Art. 8 EMRK, geltend gemacht wurde, das aber nur im Zielstaat bedroht ist (Tarakhel). Handelt es sich (auch) um ein inlandsbezogenes Problem, droht also etwa die Trennung von familiären Inlandsverbindungen, prüft der EGMR Art. 8 EMRK mit der dazugehörigen Abwägung der Umstände des Einzelfalles (A.S., Paposhvili). Freilich hängt die Feststellung einer Grundrechtsverletzung dann davon ab, dass der drohende Rechtsgutschaden schwer genug ist, um in der Abwägung das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aus dem Feld zu schlagen. Es wird also auch hier nicht jeder beliebige Rechtsgutschaden ein (mindestens vorübergehendes) Transferverbot auslösen, es genügt aber jede beliebige Grundrechtsverletzung.

Die EuGH-Entscheidung C.K. sollte nach allem nicht so verstanden werden, als könnten Verletzungen anderer Grundrechte als Art. 4 GRCh gegen Dublin-Transfers niemals eingewandt werden, unabhängig davon, ob es sich um Grundrechtsverletzungen des zielstaatlichen Akteur oder um Grundrechtsverletzungen des inländischen Akteurs handelt. Der Entscheidung lässt sich allerdings entnehmen, dass jedenfalls dann ein Transferhindernis besteht, wenn andernfalls eine Verletzung des Art. 4 GRCh droht.

 

Der Beitrag ist ebenfalls auf dem Verfassungsblog erschienen.

 

Photo Credits:

(c) Rock Cohen

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