Flüchtlingsforschung gegen Mythen

WissenschaftlerInnen diskutieren Behauptungen aus der Flüchtlingsdebatte

Immer wieder stellen Politikerinnen und Politiker sowie Personen des öffentlichen Lebens fragwürdige Behauptungen in den Raum, die durch Medien aufgegriffen und teils zu Stammtischparolen werden. Häufig werden Stereotypen über Asylsuchende gefördert, die als Fakten darstellt werden, doch im besten Fall nicht viel mehr als Annahmen sind. Sie erfahren jedoch große Aufmerksamkeit und können weitreichende Konsequenzen haben.

Was sagen WissenschaftlerInnen zu solchen Behauptungen? Nachstehend kommentieren Mitglieder des Netzwerks Flüchtlingsforschung mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse typische Aussagen mit dem Ziel, Mythen aufzuklären.

 


 

  1. „Weisung an die Bundespolizei, die Grenze für Migranten ohne Einreiseerlaubnis entsprechend der Gesetzeslage sofort zu schließen und Reisende ohne Einreiseerlaubnis zurückzuweisen. … Strikte Anwendung des nationalen und supranationalen Rechts. … Keine Aufnahme in Asylverfahren von Antragstellern, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach Deutschland einreisen.”

August Hanning, Jurist, ehem. Staatssekretär im Innenministerium und ehem. BND-Chef, in: Die Welt, 25.10.2015

 

Kommentiert von Prof. Dr. Anna Lübbe

Die zitierten Vorschläge enthalten die Forderung nach Einhaltung des geltenden Rechts. Wie ist denn die Rechtslage? Migranten, die einen Asylantrag stellen, egal ob mit oder ohne Einreiseerlaubnis, darf man nicht ohne Prüfung zurückweisen (Art. 33 Abs. 1 GFK). Deutschland muss, auch wenn der Antrag bei deutschen Behörden vom Transit aus gestellt wird, mindestens prüfen, welcher Staat asylzuständig ist (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 4 Dublin-III-VO). Ggf. muss ein Überstellungsverfahren eingeleitet oder bei eigener Zuständigkeit ein Asylverfahren durchgeführt werden, jeweils mit Anspruch der Betroffenen auf gerichtlichen Rechtsschutz.

Das alles dauert in der Praxis regelmäßig viele Monate und lässt sich, wenn man es denn rechtsstaatlich betreiben will, nicht beliebig beschleunigen. Zulässig ist es, Antragsteller trotz Unzuständigkeit in die eigene Asylverantwortung zu übernehmen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gerade bei Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten kann das unter Effizienzgesichtspunkten sinnvoll sein, das Asylverfahren ist dann oft schneller durchgeführt als das Dublin-Verfahren. Unzulässig ist es jedoch, diesen Personen den Zugang zum Asylverfahren generell zu verwehren. Sie müssen in einem individualisierten Prüfverfahren die Möglichkeit haben, die Sicherheitsvermutung zu widerlegen (Art. 36 Abs. 1 AsylVf-RL), bei deutscher Verfahrenszuständigkeit in Deutschland.

Im Ergebnis bleibt von den zitierten Vorschlägen nur einer übrig: Das geltende Recht anwenden.

 


 

  1. „Die politische Entscheidung der Bundeskanzlerin, das Weiterreiseverbot außer Kraft zu setzen und die ungehinderte Einreise von Flüchtlingen zu ermöglichen, ist strafrechtlich angreifbar. Dieser Ansicht ist Holm Putzke, Professor für Strafrecht an der Universität Passau.“*

in: FAZ, 10.10.2015, mit Verweis auf Holm Putzke, Professor für Strafrecht an der Universität Passau*

 

Kommentiert von Dana Schmalz

Der FAZ Artikel von Jochen Zenthöfer sowie der von ihm zitierte Text von Holm Putzke fügen sich ein in die wenig gelungenen Diskussionen darüber, wie man den Schutz von Flüchtlingen sicherstellen und zugleich „illegale Grenzübertritte“ vermeiden könne.* Tatsächlich bestehen gerade für Schutzsuchende in den allermeisten Fällen keine legalen Zugangswege in die Europäische Union oder nach Deutschland. Flüchtlingsschutz zu fordern, und zugleich illegale Grenzübertritte verhindern zu wollen, ist also ein Paradox. Denn wer Asyl beantragen möchte, ist darauf angewiesen, zunächst einmal ins Land zu kommen.

Die Verfasser der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sahen diese Problematik voraus und schrieben fest, dass die Vertragsstaaten „wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen“ (Art. 31 Abs. 1 GFK). Das ist für Deutschland bindendes Völkerrecht. Da zum Zeitpunkt des Grenzübertritts noch nicht feststeht, ob eine Person als Flüchtling anerkannt wird, gilt die Vorschrift für alle Personen, die Asyl beantragen möchten.

Nun wird diese Norm der GFK im deutschen Strafrecht überwiegend als Strafaufhebungsgrund anstatt als Rechtfertigungsgrund betrachtet. Das ist die Grundlage, wenn der Strafrechtsprofessor Holm Putzke, auf den sich Zenthöfer beruft, eine „Strafbarkeit der Kanzlerin“ diskutiert. Dabei fordert Putzke letztlich eine Änderung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die gegenwärtig zu der unhaltbaren Situation führen, da tausendfach wegen „illegalem Grenzübertritt“ Anzeige erstattet und anschließend das Verfahren eingestellt wird. Während eine entsprechende Gesetzesänderung kaum in Sicht scheint, wäre schon viel erreicht, wenn die Vorschriften den völkerrechtlichen Vorgaben gemäß ausgelegt würden (ausführlich dazu hier).

Als politisches Argument taugt das polternde Sprechen von „illegaler Einreise“ jedenfalls nicht, ebenso wenig wie die leicht reißerischen Überlegungen zur „Strafbarkeit der Bundeskanzlerin“. Über die Vorschriften und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes muss diskutiert werden, aber in sorgsamer Weise – sonst wird eine verfälschend dargestellte strafrechtsdogmatische Überlegung schnell zur undifferenzierten Behauptung in rechten Kreisen.

 

* Änderungen vorgenommen; 11., 12., 13. und 17.11.2015 .


 

 

  1. „Beschränkung des Familiennachzuges. Es handelt sich bei den Migranten zu circa 80 Prozent um männliche Personen im Alter zwischen 17 und 35 Jahren, die zum großen Teil aus Großfamilien stammen. Es ist zu erwarten, dass bei unveränderter Rechtslage durchschnittlich jeder Migrant mindestens vier Familienangehörige nachzieht.“

August Hanning, Jurist, ehem. Staatssekretär im Innenministerium und ehem. BND-Chef, in: Die Welt, 25.10.2015

 

Kommentiert von Dr. Bernd Parusel

In Folge eines Anstiegs der Schutzgewährung kann auch die Zuwanderung aus familiären Gründen mehr Dynamik entfalten. Oft kommen Asylbewerber zunächst alleine und machen, nachdem ihnen Schutz gewährt wird, von ihrem Familiennachzugsrecht Gebrauch. Dieses Recht ist nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene verbindlich festgelegt und kann damit nicht nach Belieben beschränkt werden. „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann“, heißt es in Art. 23 (1) der sogenannten Asyl-Qualifikationsrichtlinie.

Statistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zufolge waren im Jahr 2014 rund 66,6 der Asylbewerber Männer. 53,3 Prozent waren im Alter zwischen 16 und 35 Jahren (siehe S. 21). Dass Asylbewerber „zum großen Teil aus Großfamilien“ stammen, kann jedoch weder belegt noch widerlegt werden, weil entsprechende Daten nicht erhoben werden. Dabei handelt es sich also um eine pure Annahme.

Wie man einen durchschnittlichen Nachzug von vier Personen pro Migrant errechnet, bleibt auch unklar. Von Januar bis September 2015 entschied das BAMF über 174.545 Asylanträge, davon waren nur 39,1% der Entscheidungen positiv (68.301 Fälle, siehe S. 2). Wer keinen Schutz erhält, bekommt auch kein Recht auf Familiennachzug.

Die Zahl der Personen, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, stieg in Deutschland von 7.870 im Jahr 2008 auf 40.560 im Jahr 2014. Die Zahl der Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis bekamen, um zu einem Nicht-EU-Bürger nachzuziehen, stieg in diesem Zeitraum von 29.215 auf 47.496. Der Anstieg des Familiennachzugs war also deutlich geringer als der Anstieg der Schutzgewährung, und eine Korrelation ist nicht festzustellen.

 


 

  1. AbschiebungenDa müssen wir sagen, sind wir noch längst nicht gut genug.

Angela Merkel, Bundeskanzlerin, in: Süddeutsche Zeitung, 15.10.2015

 

Kommentiert von Prof. Dr. Albert Scherr

Die Forderung nach einer konsequenteren Durchsetzung von Abschiebungen basiert auf der problematischen Annahme, dass schnell und eindeutig zwischen schutzberechtigten Flüchtlingen und denen unterschieden werden kann, die keinen Anspruch auf Aufnahme in Deutschland und der EU haben. Eine hinreichende Berücksichtigung menschenrechtlicher Grundsätze und rechtsstaatlicher Verfahrensregeln kann nicht der populistischen Forderung geopfert werden, möglichst viele und diese möglichst schnell abzuschieben.

Grundsätzlich ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Entscheidung von Asylverfahren zuständig. Seit 1990 wurde jährlich bei ca. 10.000 Menschen die Ausreise gegen ihren Willen erzwungen bzw. die Einreise durch Zurückweisungen an den Außengrenzen verhindert. Dies geschah auf der Grundlage von Entscheidungen des BAMF, die mit fragwürdigen Informationen über die Situation in den Herkunftsländern, etwa zur Lage von Roma in den Westbalkanstaaten operieren sowie den Diskriminierungsbegriff der EU-Qualifikationsrichtlinie sehr eng auslegen (siehe A. Scherr: Wer soll deportiert werden, in: A. Scherr/K. Scherschel, Hg., Flucht und Deportation, Wiesbaden 2015). In vielen Fällen konnte gegen diese Entscheidungen durch Klagen vor Verwaltungsgerichten zumindest eine Duldung durchgesetzt werden.

Es steht zu befürchten, dass der Rechtsweg durch die Vorgaben des Gesetzes zur Asylverfahrungsbeschleunigung faktisch nicht mehr ausgeschöpft werden können und Abschiebungen dann nur noch auf Grundlage einer Verwaltungsentscheidung des BAMF vollzogen werden.

 


 

  1. Ich will mich nicht auf einzelne Euro-Beträge festlegen. Klar ist: Das Leistungsniveau müssen wir insgesamt überprüfen – und zwar für alle Asylbewerber. Wir müssen uns fragen, ob sich der deutsche Sozialstaat die jetzige Großzügigkeit noch leisten kann.

Joachim Herrmann (CSU), Bayerischer Innenminister, in: Die Welt, 17.08.2015

 

Kommentiert von Marcus Engler

Äußerungen wie diese suggerieren, dass das Niveau der Sozialleistungen der zentrale Faktor für Asylsuchende ist, nach Deutschland zu kommen. Sie unterstellen, dass als Folge einer Reduzierung des Leistungsniveaus oder einer stärkeren Durchsetzung des Sachleistungsprinzips deutlich weniger Asylsuchende nach Deutschland kommen würden.

Dass dieser Zusammenhang für eine Mehrheit der Schutzsuchenden nicht zutrifft, belegt eine Reihe von Studien für Deutschland und andere Länder. Zunächst sind die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes zu nennen: In vielen Fällen handelt es sich um Verfolgung aus politischen oder anderen Gründen, wie die hohen Schutzquoten belegen. Aber auch jene Flüchtlinge, die in Deutschland nicht als schutzbedürftig anerkannt werden, etwa aus Westbalkan-Staaten, sind in ihren Herkunftsländern sehr häufig Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Bezüglich der Zielstaatswahl hat die Forschung zu Ländern wie England, Norwegen oder Schweden gezeigt, dass Sozialleistungen nur ein Element unter mehreren anderen darstellen. Eine zentrale Rolle nehmen vielmehr bestehende soziale Netzwerke ein. Daneben spielen auch das wirtschaftliche Entwicklungsniveau, Beschäftigungsmöglichkeiten und Anerkennungschancen eine wichtige Rolle.

 


 

  1. „Wir können nicht alle Flüchtlinge aus der ganzen Welt aufnehmen.“

Thomas De Maiziere, Bundesinnenminister, in: FAZ, 21.09.2015

 

Kommentiert von Dr. Ulrike Krause

Mit solchen Aussagen wird einerseits die vermeintlich begrenzten Aufnahmekapazitäten Deutschlands hervorgehoben, und andererseits ein Bild davon gezeichnet, dass alle Flüchtlinge nach Europa bzw. Deutschland kommen wollen würden. Genau dies entspricht jedoch nicht den realen Entwicklungen. Obwohl ein Anstieg von Fluchtbewegungen auf globaler wie auch europäischer Ebene nachvollziehbar ist, so sind doch deutliche regionale Konzentrationen erkennbar. 2014 gab es weltweit ca. 70 Mio. ZwangsmigrantInnen: 38,2 Mio. Binnenvertriebene, 19,5 Mio. Flüchtlinge, 1,8 Mio. Asylsuchende und ca. 10 Mio. Staatenlose. Mit 86% war die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge in Entwicklungsländern in Afrika, Südamerika und Asien fernab von Europa – ein Trend der seit den 1960 Jahren besteht.

In der aktuellen Zeit prägen neben humanitären Krisen, die durch gewaltsame Konflikte hervorgerufen werden und zu massenhaften Fluchtbewegungen führen, auch langfristige Flüchtlingssituationen das Geschehen der globalen Zwangsmigration. Diese Langzeitsituationen haben eine durchschnittliche Dauer von 20 Jahren, wobei einige Situationen länger als 30 Jahre andauern. Folglich befinden sich viele Flüchtlinge länger als 3 Jahrzehnte im Exil, sodass bei weitem nicht alle Flüchtlinge erst kürzlich vertrieben wurden, und viele lange warten müssen, bis eine der drei dauerhaften Lösungen für sie gefunden wird. Dabei betonen vielfältige unterschiedliche Studien, dass die Lebensbedingungen der Flüchtlinge in Krisen wie auch Langzeitsituationen häufig geprägt sind von Restriktionen und Gefahren sowie nicht hinreichenden Unterstützungsmaßnahmen.

Mit der aktuell größten Krise in Syrien bricht die verfestigte globale Nord-Süd-Polarisierung ein Stück weit zusammen, da ein Krisenherd näher an Europa rückt, sodass Flüchtlinge auch in Europa nach Asyl suchen. Jedoch darf Syrien nicht als die einzige Flüchtlingskriese dargestellt, sondern muss das weltweite Ausmaß in vielen Regionen berücksichtigt werden.

 

Redaktion: Dr. Ulrike Krause

 

Teilen Sie den Beitrag

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING
Email
Print