Altersfeststellung als Zugangsschwelle zu Schutz: Lehren aus Malta für das neue GEAS

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verspricht besonderen Schutz für unbegleitete minderjährige Geflüchtete. Gleichzeitig hängt dieser Schutz davon ab, ob Minderjährigkeit überhaupt anerkannt wird. Der Beitrag zeigt am Beispiel Maltas, wie Altersfeststellungen über den Zugang zu Schutzmechanismen entscheiden und argumentiert, dass diese Dynamik mit der Umsetzung der neuen GEAS-Grenzverfahren künftig weiter an Bedeutung gewinnen könnte.

 

Am 12. Juni 2026 begann die Anwendung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die einen tiefgreifenden Umbau der europäischen Asylpolitik markiert. Neue Screening- und Grenzverfahren sollen Asylverfahren beschleunigen, Zuständigkeiten harmonisieren und Rückführungen effizienter gestalten. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sprach in diesem Zusammenhang von einem „fresh start“. Insbesondere die Ausweitung geschlossener Grenzverfahren und die Möglichkeit längerfristiger Freiheitsbeschränkungen an den EU-Außengrenzen haben im Kontext der Reform erhebliche Kritik seitens Nichtregierungsorganisationen hervorgerufen. Gleichzeitig sieht die Reform für unbegleitete minderjährige Geflüchtete besondere Verfahrensgarantien vor. Neben bereits bestehenden kinderrechtlichen Grundsätzen wie der Berücksichtigung des Kindeswohls zählt dazu insbesondere die weitgehende Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger von den neuen Asylgrenzverfahren. Damit präsentiert sich das neue GEAS nicht nur als Instrument migrationspolitischer Steuerung, sondern zugleich als ein System, das Effizienz und menschenrechtliche Standards miteinander verbinden will.

Ob diese Schutzgarantien in der Praxis tatsächlich greifen, hängt jedoch von einer zentralen Voraussetzung ab: Minderjährige müssen zunächst überhaupt als solche anerkannt werden. Das ist im Flucht- und Migrationsbereich kein neuer Umstand.  Mit der Einführung der neuen Grenzverfahren verändert sich jedoch die Tragweite dieser Entscheidung erheblich. Während viele Schutzsuchende künftig Verfahren innerhalb geschlossener oder haftähnlicher Einrichtungen durchlaufen sollen, sind unbegleitete Minderjährige hiervon grundsätzlich ausgenommen. Die Altersfeststellung ist dabei der entscheidende Faktor, ob Betroffene den neuen Grenzverfahren und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden. Damit rückt sie ins Zentrum dieses Reformversprechens.

Ähnliche Dynamiken zeigen sich bereits seit einiger Zeit am Beispiel Maltas. Als Inselstaat an der südlichen EU-Außengrenze verfolgt Malta seit Jahren ein Grenzregime, das der Logik der neuen GEAS-Grenzverfahren ähnlich ist. Freiheitsbeschränkungen bilden dabei den Regelfall, während Ausnahmen insbesondere für als vulnerabel eingestufte Personen vorgesehen sind. Ob Betroffene Zugang zu diesen Ausnahmen erhalten, hängt maßgeblich von Verfahren zur Feststellung von Vulnerabilität ab – etwa von der Anerkennung als Minderjährige*r. Dabei zeigen sowohl Berichte von NGOs als auch Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wiederholt, dass trotz dieser Schutzversprechen Minderjährige regelmäßig inhaftiert werden.

Der vorliegende Beitrag stützt sich auf die Ergebnisse einer qualitativen Studie, die zwischen November 2024 und Januar 2025 auf Malta durchgeführt wurde. Dabei bilden insgesamt sieben qualitative Interviews mit Rechtsanwält*innen und Sozialarbeiter*innen aus zivilgesellschaftlichen und staatlichen Organisationen, die in Malta mit Altersfeststellungen sowie dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger befasst sind, die Grundlage der Forschung, die anhand der qualitativen Inhaltsanalyse ausgewertet wurde. Die Interviews ermöglichen Einblicke in die Rolle der Altersfeststellung innerhalb des maltesischen Grenz- und Detentionssystems und deren Auswirkungen auf den Zugang zu Schutzmechanismen. Ausgehend von diesen Befunden wird anschließend diskutiert, welche Herausforderungen sich daraus für die Umsetzung der GEAS-Reform ergeben.

 

Altersfeststellung im maltesischen Grenzregime

Schutzsuchende, die in Malta ankommen, werden seit Jahren unmittelbar nach ihrer Ankunft unterschiedlichen Formen der Freiheitsbeschränkung unterworfen. Dabei erfolgt eine grundlegende Unterscheidung zwischen Personen, die als vulnerabel gelten, und solchen, die dieser Kategorie nicht zugeordnet werden. Während Familien mit Kindern sowie Personen, die als vulnerabel eingestuft werden – etwa Minderjährige – in sogenannten Open Centers untergebracht werden, bleiben alleinreisende Männer in der Regel in geschlossenen Haftzentren, sogenannten Detention-Centern. Diese Praxis wurde sowohl von den interviewten Fachkräften als auch in Berichten von NGOs und internationalen Organisationen beschrieben.

Bereits hier, direkt nach Ankunft, entscheidet die erste Altersfeststellung damit unmittelbar darüber, ob unbegleitete Minderjährige inhaftiert werden. Nach Aussagen der interviewten Fachkräfte werden Jugendliche, deren Minderjährigkeit nicht direkt als „offensichtlich“ wahrgenommen wird, zunächst wie Erwachsene behandelt und in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Diese Praxis wurde sowohl von NGO-Mitarbeitenden als auch von staatlichen Akteur*innen bestätigt. Damit weicht die beschriebene Praxis von zentralen kinderrechtlichen Grundsätzen ab. Sowohl die „presumption of minority“ als auch der „benefit of the doubt“ verlangen, dass Personen bei Zweifeln über ihr Alter zunächst als minderjährig behandelt werden, bis ihre Volljährigkeit zweifelsfrei festgestellt wurde. Die in den Interviews und Berichten geschilderte Praxis deutet hingegen darauf hin, dass in Malta häufig zunächst von einer Volljährigkeit ausgegangen wird. Aus kinderrechtlicher Perspektive wird damit die grundlegende Schutzlogik dieser Prinzipien faktisch umgekehrt.

Die Inhaftierung hat für die Betroffenen erhebliche Auswirkungen. Maltesische Detention-Center sind rigide Haftanstalten, in denen Schutzsuchende teilweise über viele Monate unter stark restriktiven Bedingungen festgehalten werden. Sowohl die Interviewteilnehmer*innen als auch NGO-Berichte beschreiben überfüllte Zellen mit zahlreichen Personen auf engem Raum, eingeschränktem Zugang zu hygienischer Versorgung sowie dem Konfiszieren persönlicher Gegenstände wie Mobiltelefonen oder eigener Kleidung. Stattdessen werden Betroffene mit Einheitskleidung und Identifikationsnummern versehen, was von Fachkräften als Verlust persönlicher Identität und Entindividualisierung eingeordnet wird. Zudem werden Minderjährige bei Transfers oder externen Terminen in Handschellen vorgeführt. Generell sind die Zugangsmöglichkeiten für Anwält*innen stark eingeschränkt, während Sozialarbeiter*innen von NGOs überhaupt keinen Zugang erhalten. Die einzige Kontaktmöglichkeit besteht über ein Telefon, welches gerade nach Ankunft von neuen Schutzsuchenden teils bis zu zwei Wochen blockiert werde. Die schlechten Bedingungen sowie die lange Unsicherheit über den eigenen Status während laufender Verfahren führen dabei teilweise zu erheblichen psychischen Belastungen und verstärken bestehende Traumatisierungen, wie Studien zeigen konnten.

Gleichzeitig verweisen insbesondere die Interviews mit nicht-staatlichen Akteur*innen auf erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verlässlichkeit der Altersfeststellungsverfahren selbst. Nach Aussagen mehrerer Befragter spielen subjektive Einschätzungen von Aussehen, Verhalten oder Auftreten der Betroffenen eine wichtige Rolle innerhalb des Verfahrens. Annahmen darüber, wie sich Minderjährige „typischerweise“ verhalten oder aussehen sollten, nehmen dabei ebenso Einfluss auf Entscheidungen wie westlich geprägte Vorstellungen über Biografie, Familienstrukturen oder Geburtstage. Diese Ergebnisse korrespondieren mit Studien aus anderen europäischen Ländern, z.B. Großbritannien, Norwegen oder Deutschland, die das Altersfeststellungsverfahren grundsätzlich als subjektiv kritisieren. Hinzu kommt in Malta der Einsatz medizinischer Verfahren wie sogenannter Knochentests, obwohl deren geringe Aussagekraft seit Jahren wissenschaftlich belegt ist.

Im Falle einer Klassifizierung als volljährig, besteht in Malta die Möglichkeit eines Widerspruchs innerhalb von drei Tagen. Mehrere Interviewpartner*innen beschrieben allerdings, dass genau diese Widersprüche der häufigste Grund für lange Detention-Aufenthalte von Minderjährigen seien, da sich diese Verfahren über Monate hinziehen können. In dieser Zeit verbleiben die Betroffenen weiterhin in den geschlossenen Einrichtungen. Einzelne Fachkräfte berichteten von Fällen, in denen Minderjährige erst nach acht Monaten offiziell als Kinder anerkannt wurden.

Einen Hauptkritikpunkt am Altersfeststellungssystem sahen mehrere Teilnehmer*innen in der fehlenden institutionellen Unabhängigkeit innerhalb des Systems. Kritisch hervorgehoben wurde insbesondere die Rolle der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS), die sowohl Schutz- und Betreuungsfunktionen gegenüber unbegleiteten Minderjährigen übernimmt als auch über den Ausgang der Altersfeststellungsverfahren entscheidet. Mehrere Befragte beschrieben diese Doppelrolle als strukturellen Interessenkonflikt. Zudem verwiesen Interviews darauf, dass verschiedene staatliche Akteur*innen und Behörden innerhalb desselben institutionellen Gefüges eng miteinander verflochten sind, wodurch unabhängige Kontrolle und wirksame Beschwerdemechanismen zusätzlich erschwert werden.

Schließlich deuten die Interviews darauf hin, dass die Altersfeststellung in Malta nicht ausschließlich als administratives Verfahren wahrgenommen wird. Fachkräfte beschrieben wiederholt rassistische und entwürdigende Praktiken innerhalb der Haftzentren. So werde etwa im sogenannten „Minderjährigenbereich“ gezielt Zeichentrickfilme für Kleinkinder im Fernsehen gezeigt, um Jugendliche, die angeben minderjährig zu sein, lächerlich zu machen. Mehrere Befragte hatten den Eindruck, dass die Bedingungen gezielt abschreckend gestaltet würden und Minderjährigkeit nicht als Anlass für besonderen Schutz, sondern als potenzieller Versuch wahrgenommen werde, das System auszunutzen.

 

Lehren aus Malta für das neue GEAS

Mit der neuen GEAS-Reform baut die EU die Nutzung beschleunigter Grenzverfahren innerhalb geschlossener beziehungsweise haftähnlicher Einrichtungen erheblich aus. Schutzsuchende sollen künftig bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft ein bis zu siebentägiges Screening-Verfahren durchlaufen, in dem Identität, Gesundheitszustand, Sicherheitsaspekte und potenzielle Vulnerabilitäten festgestellt werden. Gleichzeitig findet dieses Verfahren weitgehend innerhalb geschlossener Strukturen statt, in denen der Zugang unabhängiger Akteur*innen erheblich eingeschränkt sein kann. Gerade unter solchen Bedingungen stellt sich die Frage, wie Schutzbedarfe überhaupt verlässlich identifiziert werden sollen.

Im Anschluss sieht die Reform für einen Teil der Schutzsuchenden Asylverfahren an den EU-Außengrenzen vor, bei denen sie währenddessen rechtlich als „nicht eingereist“ gelten. Die sogenannte „Fiktion der Nichteinreise“ ermöglicht es, diese Verfahren an den Außengrenzen durchzuführen, ohne dass die betroffenen Personen rechtlich als in das Hoheitsgebiet eingereist gelten. In der Praxis schafft sie damit die Voraussetzung für Freiheitsbeschränkungen, denn Grenzverfahren, die eine Fiktion der Nichteinreise voraussetzen, sind „ohne Maßnahmen mit freiheitsentziehendem Charakter nicht vorstellbar“. Betroffen sind insbesondere Schutzsuchende aus Herkunftsstaaten mit niedrigen EU-weiten Anerkennungsquoten sowie Personen, denen eine Einreise über sogenannte „sichere Drittstaaten“ zugeschrieben wird.

Zwar sieht die Reform vor, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich von den neuen Grenzverfahren ausgenommen bleiben. In der Praxis greift dieser Schutz jedoch nur dann, wenn Minderjährigkeit zuvor anerkannt wurde. Damit erhält die Altersfeststellung innerhalb des GEAS eine ähnliche Schlüsselfunktion wie bereits heute im maltesischen Grenzregime. Sie entscheidet darüber, wer Zugang zu Schutzmechanismen erhält – und wer weiterhin den Logiken beschleunigter Grenzverfahren und Freiheitsbeschränkungen unterworfen bleibt.

Hinzu kommt, dass die Reform zahlreiche Fragen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Altersfeststellung offenlässt. Zwar betont das GEAS multidisziplinäre Verfahren sowie den „benefit of the doubt“, zugleich fehlen jedoch klare Vorgaben dazu, wie Betroffene während laufender Verfahren untergebracht werden sollen, wie unabhängige Kontrolle gewährleistet werden kann oder welche Schutzmechanismen greifen, solange Minderjährigkeit noch nicht offiziell anerkannt wurde. Gerade die Erfahrungen aus Malta verdeutlichen jedoch, welche erheblichen Konsequenzen diese Phase der Unsicherheit für Betroffene haben kann.

 

Vulnerabilität als Zugang zu Schutz

Die Erfahrungen aus Malta legen nahe, dass mit der Ausweitung beschleunigter Grenzverfahren jene Vulnerabilitätskategorien an Bedeutung gewinnen, die besondere Schutzrechte vermitteln. Schutz wird dabei nicht von vornherein gewährt, sondern setzt zunächst voraus, dass Personen administrativ als schutzbedürftig anerkannt werden. Gerade der Altersfeststellung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, da sie darüber entscheidet, ob Betroffene Zugang zu Schutzmechanismen erhalten oder den Grenzverfahren und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen unterworfen bleiben.

Diese Entwicklung kann eine paradoxe Dynamik hervorrufen. Je stärker Schutzrechte an die Anerkennung spezifischer Vulnerabilitäten geknüpft werden, desto stärker geraten diese Kategorien selbst unter Rechtfertigungs- und Verdachtsdruck. Altersfeststellungen dienen weniger der Feststellung objektiver Tatsachen als vielmehr der Entscheidung darüber, „wer schutzwürdig ist“ und wer als „Betrüger“ erscheint, der das System missbraucht. Die Erfahrungen aus Malta lassen sich vor diesem Hintergrund als Beispiel dafür lesen, wie Vulnerabilität nicht nur zur Grundlage von Schutz, sondern zugleich zu einem Gegenstand migrationspolitischer Kontrolle werden kann.

Mit der Umsetzung des neuen GEAS dürfte die Bedeutung dieser Dynamik weiter zunehmen. Je größer die rechtlichen Unterschiede zwischen denjenigen sind, die als schutzbedürftig anerkannt werden, und denjenigen, die den Grenzverfahren unterworfen bleiben, desto folgenreicher werden die Verfahren, die über diese Einordnung entscheiden. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit Schutzklauseln tatsächlich geeignet sind, die Ausweitung restriktiver Grenzverfahren menschenrechtlich abzusichern. Denn je stärker Freiheitsbeschränkungen durch Ausnahmen für bestimmte Gruppen legitimiert werden, desto entscheidender wird, ob diese Gruppen auch tatsächlich zuverlässig identifiziert werden können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Ausnahmen für vulnerable Personen zur Legitimation eines restriktiven Grenzregimes beitragen, während der tatsächliche Zugang zu diesen Schutzrechten von vorgelagerten Verwaltungsentscheidungen abhängt.

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