Fluchtforschung gegen Mythen 8

Immer wieder stellen Politiker:innen oder andere Personen des öffentlichen Lebens fragwürdige Behauptungen über Flucht, Asyl und geflüchtete Menschen in den Raum. Als vermeintlich einfache Lösungen für hoch komplexe Sachverhalte getarnt erhalten solche Aussagen mitunter viel Aufmerksamkeit. Regelmäßig werden dabei internationale rechtliche Standards vernachlässigt, menschenrechtliche Auswirkungen heruntergespielt oder unzutreffende Wirkungszusammenhänge proklamiert. Für geflüchtete Menschen und ihre Lebensverhältnisse können diese Entwicklungen schwerwiegende Konsequenzen entfalten.

Viele solcher Aussagen finden sich auch im Zusammenhang mit dem jüngsten Beschluss des Rats der EU vom 8. Juni 2023 zur Neuordnung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Darin werden weitreichende Regelungen zur zukünftigen Ausgestaltung der europäischen Asylpolitik vorgeschlagen. Der Beschluss wird zwar nicht unmittelbar umgesetzt, sondern stellt lediglich eine Grundlage für weitere Verhandlungen der Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Parlament dar. Auch haben einige Regierungen bereits angekündigt, die aktuellen Pläne nicht umsetzen zu wollen. Ob, wann und wie genau Ansätze aus dem Beschluss in konkrete Politik übertragen wird, bleibt also abzuwarten. Dennoch hat der Beschluss das Potential die europäische Asylpolitik grundlegend zu verändern.

Was sagen Wissenschaftler:innen zu dem Beschluss? Im achten Teil unserer Reihe ‚Fluchtforschung gegen Mythen‘ (hier Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6 und Teil 7) kommentieren Wissenschaftler:innen aus diversen Disziplinen die Kernpunkte des Beschlusses, um mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse Mythen aufzuklären. Ausgangspunkt der Beiträge sind Zitate aus der Pressemitteilung der EU vom 8. Juni 2023, die den Beschluss zusammenfasst und vorstellt.

Konkret kommentiert Dr. Dr. Maximilian Pichl die geplanten beschleunigten Asylverfahren, Dr.in Judith Kohlenberger die Durchführung und Durchführbarkeit der Pläne, Prof.in Dr.in Ulrike Krause die Prekaritäten von Asylzentren, Dr. Marcus Engler den Solidaritätsmechanismus, Prof.in Dr.in Birgit Glorius Sekundärmigration von Geflüchteten sowie Prof. Dr. Volker M. Heins die Steuerung von Sekundärmigration und Bedeutung von Grenzen.

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„Mit der Asylverfahrensverordnung werden auch verbindliche Verfahren an der Grenze eingeführt, damit an den Außengrenzen der EU rasch festgestellt wird, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind. Personen, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen.“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Dr. Dr. Maximilian Pichl

 

Beschleunigte Verfahren, schnelle Ablehnungen von Asylanträgen – mit diesem Versprechen hofft der EU-Rat auf Unterstützung in der Bevölkerung. Tatsächlich dürften die Grenzverfahren über das Konzept sogenannter sicherer Drittstaaten auch Menschen mit hoher Anerkennungsquote aus Syrien oder Afghanistan treffen, die ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe abgeschoben werden. Aber wie sieht es mit Menschen aus Herkunftsstaaten aus, die keine große Chance auf Schutz in der EU haben? Gerade in diesen Fällen ist die allergrößte rechtsstaatliche Sorgfalt zu wahren.

Nehmen wir das Beispiel Pakistan. Das Land liegt europaweit bei der Anerkennungsquote unter 20 Prozent. Asylsuchende von dort würden in das neue Grenzverfahren kommen. Aber die Situation in Pakistan ist hochgradig unbeständig. Seit Anfang des Jahres haben die Taliban vermehrt Anschläge im Land verübt, die Auseinandersetzung zwischen der Regierung und der Opposition steht auf der Kippe zu einem gewaltsamen Konflikt und die klimabedingten Fluten und Dürren treiben die Menschen in die Ballungszentren, was zahlreiche neue Eskalationsdynamiken in Gang setzen kann – eine Situation, die der Vorgeschichte des syrischen Bürgerkriegs ähnelt.

Die Geschichte der Asylpolitik zeigt, dass fluchtrelevante Konflikte spontan entstehen. Ein Zwei-Klassen-Asylsystem einzuführen und von undynamischen Anerkennungsquoten abhängig zu machen, ist widersinnig. Vielmehr bedarf es eines inhaltlichen Asylverfahrens, das den Betroffenen Zeit und Ruhe einräumt, um ihre Gründe vorzutragen und um auf tagesaktuelle Ereignisse einzugehen.

Auf den griechischen Inseln gibt es Pilotprojekte, die die Anfälligkeit beschleunigter Verfahren für gravierende Fehler sichtbar machen. Studien zeigen, dass auf die Situation der Betroffenen nicht individuell eingegangen wird. Die Behördenbescheide sind voll von Textbausteinen, die Qualität wird kaum überprüft, es mangelt an den Außengrenzen strukturell an Anwält:innen, die die Betroffenen vor Gericht vertreten können. Der auf dem Papier stehende Anspruch auf Rechtsberatung und -schutz läuft ins Leere.

Untersuchungen von beschleunigten Verfahren, die es zum Teil auch in Deutschland gibt, belegen, dass die angebliche Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit geht. Zwar soll das Grenzverfahren bis zu 12 Wochen andauern können, aber es ist davon auszugehen, dass die Behörden kurze Anhörungen ansetzen und im Zweifel gegen die Schutzsuchenden entscheiden. Am Ende fallen Menschen in beschleunigten Verfahren durch das Raster, die tatsächlich Schutz benötigen und nach geltendem Recht Anspruch auf Schutz haben. Genau das ist damit gemeint, wenn der Ratsbeschluss als eine faktische Abschaffung des Rechts auf Schutz aus den Reihen der Anwaltschaft kritisiert wird. Das kann nicht der rechtsstaatliche Anspruch Europas sein.

 


 

„Zur Durchführung von Verfahren an der Grenze müssen die Mitgliedstaaten angemessene Aufnahme- und Personalkapazitäten aufbauen, wie sie erforderlich sind, um jederzeit eine bestimmte Zahl von Anträgen zu prüfen und Rückkehrentscheidungen vollstrecken zu können.“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Dr.in Judith Kohlenberger

 

Ähnlich unwahrscheinlich wie die Durchsetzung der ‚flexiblen Solidarität‘ gegenüber allen 27 Mitgliedsstaaten ist, dass durch die Reform angemessene Kapazitäten aufgebaut, rasche Rückführungen organisiert oder Sekundärmigrationen unterbunden werden. Für Geflüchtete besteht kein Anreiz, freiwillig in den Auffangzentren in den Grenzländern zu bleiben, die Mittelmeeranrainerstaaten können und wollen sie über die zwölf Wochen hinaus nicht behalten, zurück werden viele der abgelehnten Asylwerbenden aber ebenfalls nicht wollen. Noch dazu, weil ein zentraler Baustein der Reform, nämlich die Rückstellung von Geflüchteten in sichere Herkunfts- oder Drittstaaten, ohne deren Einbeziehung beschlossen wurde. Welche Länder sich konkret dazu bereit erklären werden, die eigenen Staatsbürger:innen oder gar nur durchgereiste Migrant:innen aufzunehmen, bleibt offen.

Aus ebendiesem Grund wird auch die im Jahr 2020 herausgegebene Losung der EU-Innenministerin Ylva Johansson, „No more Morias!“ („Keine Morias mehr!“), nicht einzulösen sein: Können abgelehnte Bewerber:innen nicht rückgestellt werden, so kann es in kurzer Zeit zu einem ‚Rückstau‘ von Geflüchteten kommen. Auch auf sprunghaft ansteigendes Migrationsaufkommen, etwa aufgrund neuer Konfliktherde oder Naturkatastrophen, werden die auf eine fixe Anzahl an Plätzen genormten Aufnahmezentren nicht dynamisch genug reagieren können, sodass wiederum ad hoc Zeltlager rund um solche befestigten Zentren drohen, wie es schon in Moria der Fall war. Und ohne legale Alternativen wie etwa eine merkbare Ausstockung der EU-weiten Resettlement-Kontingente haben Geflüchtete kaum einen Anreiz, sich freiwillig auf die Rückreise zu machen – noch dazu, weil sie aufgrund der verschärften Einreiseregularien weitaus mehr als bisher riskieren mussten. Die Forschung zeigt: Je schwieriger Grenzen zu passieren sind, je undurchlässiger sie werden, desto weniger sind Migrant:innen und Schutzsuchende zur freiwilligen Rückkehr bereit. Zu viel steht auf dem Spiel.

Vor allem aber fällt die Reform hinter das zentrale Versprechen vieler EU-Innenminister:innen zurück, das Sterben im Mittelmeer zu beenden. Die Annahme, dies würde durch mehr Abschottung und Auslagerung von Asylverantwortlichkeit gelingen, unterliegt einem fundamentalen Trugschluss, nämlich: Je ‚schärfer‘ die Verfahren, desto weniger Menschen würden sich auf den Weg nach Europa machen. Dem muss auf Basis der wissenschaftlichen Evidenz etwa von Vallet, Czaika und de Haas und der Erfahrungen der letzten Jahre, die sukzessive Verschärfungen des EU-Asylregimes mit sich brachten, deutlich widersprochen werden: Je schärfer, härter und abgeschotteter Europas Umgang mit Schutzsuchenden, desto höher das Risiko für all jene, deren Flucht alternativlos ist.

 


 

„Personen, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen.“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Prof.in Dr.in Ulrike Krause

 

Was bedeutet ‚Asylverfahren an Grenzen‘? Die EU sieht Außengrenzübergangsstellen vor, an denen bestimmte Schutzsuchende Asyl beantragen und erst nach positiver Prüfung in EU-Mitgliedstaaten gelangen sollen. Die Asylverfahren sollen in sogenannten Asylzentren stattfinden und obwohl diese auf dem Territorium von EU-Mitgliedstaaten lägen, würden die Asylsuchenden als nicht eingereist gelten – eine Fiktion der Nichteinreise, die auch von Flughafenverfahren bekannt ist. Die Asylverfahren sollen insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern, inklusive der Rückführung von jenen, deren Asylgesuche abgelehnt wurden – so der politische Plan. Die Idee der Migrationssteuerung durch spezifische Grenzübergangsstellen und Asylzentren ist nicht neu, sondern erfährt bedauerliche Kontinuität. Politiker:innen diskutieren auch immer wieder die Einrichtung von Asylzentren mit der Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten.

Die Asylzentren an EU-Außengrenzen würden geschlossene, haftähnliche Einrichtungen darstellen und somit im Kern Lager repräsentieren, die weltweit seit Jahrzehnten zur Aufnahme von Geflüchteten genutzt werden. Ob ‚Hotspots‘, ‚AnkER-Zentren‘, ‚Transit Camps‘, ‚Reception Centers‘ bzw. ‚Aufnahmezentren‘ oder ‚Refugee Camps‘ – es kursieren diverse politische Konzepte. Sie vereinen grundlegende Merkmale: Solche Lager werden von politischen Akteur:innen zur kurzfristigen Unterbringung, Schutzbereitstellung und Kontrolle von Geflüchteten etabliert. Sie sind also keine reinen humanitären Schutzräume, sondern politisierte Sphären der Ein-, Ab- und Ausgrenzung von Geflüchteten. Entgegen der erhofften Kurzfristigkeit zeigen globale Entwicklungen und Forschungen, dass Geflüchtete häufig für Jahre bis hin zu Jahrzehnten in Lagern bleiben müssen. Dies würde wahrscheinlich auch in den Asylzentren geschehen, da Verfahren zeitintensiv sind und neue Fluchtbewegungen aufkommen können.

Für die Menschen bedeuten Lager ein Leben in höchst restriktiven Verhältnissen, Abhängigkeiten von politischen und humanitären Akteur:innen, ihren Entscheidungen und ‚Hilfsgütern‘ sowie weitreichenden Ungewissheiten über die Zukunft. Studien belegen, dass in Lagern weltweit prekäre Zustände vorherrschen und Gewaltgefahren, speziell genderbasierte Gewalt, prävalent sind. Ein Fall, der jüngst wiederkehrend Aufmerksamkeit in Wissenschaft, Politik und Medien in Europa erhalten hat, sind die Hotspots auf den griechischen Inseln, insbesondere Moria.

Wenn nun die Innenminister:innen der EU-Mitgliedstaaten auf einen „neuen Solidaritätsmechanismus“ verweisen, ist keinesfalls Solidarität mit geflüchteten Menschen gemeint. Die Asylzentren sind ein politisches Vehikel zur Abschreckung. Sie reflektieren neokoloniale politische Strategien westlicher Staaten zur Abschottung der ‚Festung Europa‘ und materialisieren die Exklusion, Andersbehandlung und Versicherheitlichung nicht-weißer, nicht-westlicher Geflüchteter. Sollte es dazu kommen, dass diese Pläne umgesetzt werden, dann muss davon ausgegangen werden, dass die Zustände in den Asylzentren rasch prekär werden und die Menschen Restriktionen, Gewalt und Ungewissheiten ausgesetzt sein würden. Das hat nichts mit einer menschenrechtlichen Ausrichtung europäischer Asylpolitiken zu tun.

 


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„Um das derzeitige System, bei dem nur wenige Mitgliedstaaten für die überwiegende Mehrheit der Asylanträge zuständig sind, auszubalancieren, wird ein neuer Solidaritätsmechanismus vorgeschlagen, der einfach, berechenbar und praktikabel ist.“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Dr. Marcus Engler

 

Der Beschluss betont, dass das geplante Asylsystem ein stärker solidarisches Element beinhalten würde. Doch was bedeutet ‚Solidarität‘? Generell kann Solidarität unterschiedliche Akteurskonstellationen umfassen, im Flüchtlingsschutz etwa Solidarität mit Geflüchteten oder zwischen Staaten, die Geflüchtete aufnehmen. Im Ratsbeschluss steht Solidarität zwischen Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Kontrolle von Flüchtlingen und anderen Migrant:innen im Vordergrund.

Konkret vorgesehen ist ein „verpflichtender Solidaritätsmechanismus“, bei dem Staaten unterschiedliche Beiträge leisten, die sich nach Bevölkerungszahl und Bruttoinlandsprodukt richten. Staaten können wählen, ob sie Schutzsuchende aus anderen EU-Staaten aufnehmen oder andere Beiträge leisten, wie finanzielle Unterstützung, Entsendung von Personal oder technische Ausrüstung. Auch Finanzierungen von Grenzschutz- oder Migrationskontrollpolitiken in Staaten außerhalb der EU sollen angerechnet werden können. Der Beschluss sieht zudem vor, zunächst mindestens 30.000 Geflüchtete pro Jahr umzuverteilen. Sollten nicht genügend Plätze dafür bereitgestellt werden, können auch Dublin-Fälle gegengerechnet werden, d.h. Asylverfahren in Mitgliedstaaten.

Diese Regelungen müssen vor dem Hintergrund der jahrelangen Auseinandersetzung über Verantwortungsteilung in Europa gesehen werden. 2015 hatte ein verpflichtender Beschluss zur Umverteilung von bis zu 160.000 Asylsuchenden für langen Streit gesorgt. Daraufhin wurde eingesehen, dass eine verpflichtende Verteilung politisch nicht durchsetzbar ist. Mit dem Neuen Pakt für Migration und Asyl 2020 hatte die EU-Kommission einen flexiblen Solidaritätsmechanismus vorgeschlagen. Der aktuelle Beschluss kommt dem Modell des Paktes recht nahe.

Sollten die Pläne angenommen werden, hätte die EU erstmalig einen dauerhaften Solidaritätsmechanismus eingerichtet, inklusive der Umverteilung von Schutzsuchenden. Alle bisherigen Programme hatten einen temporärer Ad-Hoc-Charakter, zuletzt der sogenannten Voluntary Solidarity Mechanism von Juni 2022. Zudem ist nur ein Mechanismus für alle Flüchtlingsgruppen vorgesehen und auf die Einrichtung eines zusätzlichen Systems für aus Seenot gerettete Personen, wie es noch im Pakt stand, wird verzichtet.

Ob dieser Mechanismus aber zu einer gerechteren Verantwortungsteilung zwischen den EU-Staaten führt und damit auch dazu, dass das Recht an EU-Außengrenzen wieder eingehalten wird, erscheint zweifelhaft. Letztlich hängt es davon ab, ob Regierungen künftig bereit sein werden, Beiträge zu leisten. Denn Vergangenheit und Gegenwart zeigen, dass Staaten kaum oder keine Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie EU-Recht brechen. Zudem sind Schutzsuchende keine Container, die ohne weiteres von einem Land in ein anderes verschoben werden können. Es ist damit zu rechnen, dass Schutzsuchende auch weiterhin, in Staaten Schutz suchen werden, in denen sie gute Lebensbedingungen vermuten.

Insgesamt ist der Beschluss Ausdruck einer Kontinuität von politischen Maßnahmen, deren Hauptintention es ist – trotz aller gegenteiligen Begleitrhetorik – schutzsuchende Menschen von Europa fernzuhalten.

 


 

„Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement enthält auch Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch durch Asylbewerber und zur Vermeidung von Sekundärmigration (wenn ein Migrant das Land verlässt, in dem er zuerst angekommen ist, um woanders Schutz zu suchen oder eine dauerhafte Neuansiedlung zu erreichen).“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Prof.in Dr.in Birgit Glorius

 

Entscheidungen zur Weiterwanderung („Sekundärmigration“) erfolgen nach Erkenntnissen der Migrationsforschung durch ein schrittweises Assessment von Bleibe- und (Weiter)Wanderungsoptionen. Neben rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Wanderung ermöglichen oder verhindert, spielt vor allem eine Reflexion der gegenwärtigen Lebenslage, die Antizipation einer möglichen zukünftigen Lebenslage und die Verfügbarkeit und Einsatzmöglichkeit von individuellen Ressourcen wie z.B. Sprachkenntnissen eine Rolle. Sprachkenntnisse sind eine wichtige Form kulturellen Kapitals und sie können Weiterwanderungswünsche ebenso begründen, wie Bleibeintentionen (wenn etwa bereits erhebliche Zeitinvestitionen in das Erlernen einer neuen Sprache gesteckt wurden). Aus mobilitätswissenschaftlicher Perspektive ist also das, was in der Presseerklärung als „Missbrauch“ benannt wird, eher eine Form von rational choice.

Und auch die empirische Evidenz zeigt positive Effekte von „Sekundärmigration“ von Geflüchteten: Jüngere Forschungen zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten geben Hinweise darauf, dass die Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete die arbeitsmarktbezogene Mobilität hemmt und dadurch zu höheren Arbeitslosenquoten unter Geflüchteten führt. Auch die im vergangenen Jahr zu beobachtende „Selbstverteilung“ ukrainischer Geflüchteter – im Gegensatz zu Asylsuchenden eine nicht als Missbrauch bezeichnete Praxis – ist ein interessantes Beispiel, das als empirische Evidenz herangezogen werden kann. Befragungen ukrainischer Geflüchteter im Rahmen der Sozioökonomischen Panels zeigen die große Bedeutung von Familie, Freunden oder Verwandten für die Wahl des Ziellandes bzw. Zielortes der Flucht, und auch, dass der überwiegende Anteil der auf diese Weise autonom „verteilten“ Befragten nach wie vor am ersten Zielort residieren. Die autonom getroffene Entscheidung war also eine nachhaltige.

Diese Befunde weisen daher eher auf den Wert von Sekundärmigration bzw. der aktiven Wahl eines Migrationszieles hin, als dass sie diese Praxis als Missbrauchstatbestand klassifizieren würden. Warum sollte eine frankophone Afrikanerin nicht aus dem Ersteinreiseland Italien nach Frankreich übersiedeln? Warum sollte ein Geflüchteter mit beruflichem Spezialwissen nicht an einen Ort ziehen, an dem dieses Spezialwissen nachgefragt wird? Matching-Verfahren, die Flüchtlinge und aufnehmende Kommune zusammenbringen, könnten bei der Zuordnung wertvolle Hilfe leisten. Weitere Handlungsmöglichkeiten bestehen in Bezug auf die Förderung von Bleibeintentionen, z.B. durch die aktive Vorbereitung von lokalen Aufnahmeprogrammen. Erste Ansätze hierzu werden beispielsweise in Deutschland aber auch weltweit z.B. (Polen, Kanada, Australien) praktiziert, mit Erfolg. In der Frage der selbstbewussten Weiterwanderungs- oder Bleibeentscheidung innerhalb Europas liegen meiner Meinung nach noch viele Potenziale, die im Kontext der jüngsten Beschlüsse nicht berücksichtigt wurden.

 


 

„Sekundärbewegungen sollen verhindert werden, idem die Möglichkeiten für die Übertragung oder Verschiebung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden, wodurch für den Antragsteller die Möglichkeiten eingeschränkt werden, den Mitgliedstaat, in dem er seinen Antrag stellt, auszuwählen.“

Pressemitteilung, Rat der EU, 8. Juni 2023

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Kommentiert von Prof. Dr. Volker M. Heins

 

Dieser Satz der Pressemitteilung ist nicht nur schlecht geschrieben, er verrät auch ein problematisches Denken, das auf widerlegbaren Annahmen beruht. So wird unterstellt, dass die bloße Festlegung einer offiziellen „Zuständigkeit“ das Verhalten der betroffenen Migrantinnen und Migranten diktiert. Die vielschichtigen Motive, die jeder Entscheidung zur Weiterwanderung von Neuangekommenen in Europa zugrunde liegen, sollen durch bloßen administrativen Zwang neutralisiert werden. Die Vorstellung jedoch, dass Migration einschließlich der sogenannten Sekundärmigration gesteuert werden könne wie Energiekreisläufe oder die Suche nach Parkplätzen in Großstädten, ist eine Illusion. Restriktive Migrationspolitik führt nicht zu weniger Migration, sondern zu „mehr nicht-autorisierter Migration“.

Die Beschlüsse des Rats zur Verschärfung des Asylrechts ignorieren zudem, dass Sekundärmigration auch eine Reaktion ist auf drohende Verelendung, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in einigen Erstaufnahmeländern. Deutsche Gerichte haben aus diesem Grund in den vergangenen Jahren immer wieder Abschiebungen etwa nach Polen, Ungarn oder Litauen gestoppt.

Der „Rule of Law Index“ des World Justice Project zeigt die dramatische Erosion der Rechtsstaatlichkeit in Mitgliedstaaten der EU, die an den Außengrenzen liegen. So lag Polen 2022 nur auf Platz 36, knapp vor den Vereinigten Arabischen Emiraten, Griechenland auf Platz 44, Kroatien auf Platz 47 hinter Namibia und Ruanda, und Ungarn auf Platz 73 deutlich hinter Kasachstan, der Mongolei, Jordanien oder Tunesien. Zum Vergleich: Deutschland ist auf Platz 6. Sekundärbewegungen müssen auch als Antwort auf diese Lage gelesen werden.

Die Diskussion um die Verhinderung von Sekundärbewegungen zeigt ein weiteres Mal die beunruhigende Tendenz, dass die abgeschotteten Außengrenzen der EU für bestimmte Personen, die es trotz aller Gewalt nach Europa geschafft haben, gleichsam „nach innen ausgreifen“ und überall spürbar sein sollen. Die Grenze ist keine Linie mehr, sondern weitet sich zu einem polizeilich kontrollierten Raum, in dem die „Freizügigkeit“ nicht für alle gilt.

 


 

Redaktion: Prof.in Dr.in Ulrike Krause

 

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