Die GEAS-Reform: eine Zäsur mit Konsequenzen für den Flüchtlingsschutz

Am 12. Juni 2026 trat das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft – ein umfassendes Paket von EU-Richtlinien und Verordnungen, das die Asylpolitik der EU grundlegend verändert. Die Reform wurde über acht Jahre verhandelt und polarisiert die politische Landschaft.  Während einige politische Akteure die Reform als historischen Durchbruch bezeichnen, sprechen andere von einer Abkehr individueller Schutzrechte. In der Tat bietet das neue GEAS eine Rechtsgrundlage, deren Ziel es ist, die Migration in Europa insgesamt zu steuern, die sogenannte irreguläre Migration zu reduzieren, Asylverfahren in der EU zu beschleunigen und Standards in der EU zu vereinheitlichen. Sie ist die umfassendste Reform, seit Flucht und Asyl europäisch geregelt werden. Dieser Beitrag beleuchtet ihre menschen- und flüchtlingsrechtliche Kritikpunkte.

 

Bereits 2015/16 führte die Dublin-III-Verordnung zu einer Überlastung der EU-Grenzstaaten (z.B. Griechenland, Italien), da Schutzsuchende meist dort registriert und versorgt werden mussten. Die Mitgliedstaaten waren sowohl uneins über die Frage, ob es überhaupt einer Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik bedürfe oder ob die Mitgliedstaaten diese allein regeln sollten als auch darüber, wie die Verantwortung für die Aufnahme von Schutzsuchenden und deren Versorgung verteilt werden sollte. Eine starke Gruppe osteuropäischer Mitgliedstaaten betonte ihre nationale Souveränität und verweigerte die Aufnahme von Asylsuchenden rundheraus. Die Folge war ein „Negativwettbewerb“ um restriktive Flüchtlingspolitik, menschenrechtswidrige Zustände in Lagern (z.B. Moria) und völkerrechtswidrige Pushbacks. Die EU reagierte mit dem Ausbau der Grenzschutzagentur Frontex und der EU-Asylagentur (EUAA) sowie verstärkter Kooperation mit Drittstaaten (z.B. Libyen) zur Verhinderung der Ankunft sowie Rückführung abgelehnter Asylsuchender.

 

Komplexes System

Die aktuelle GEAS-Reform, deren ersten Vorschlag die Europäische Kommission als „frischen Start“ verstanden wissen wollte, um die zerstrittenen Mitgliedstaaten zu einigen, verfolgt das Ziel, irreguläre Migration zu reduzieren und die Belastung an den Außengrenzen zu mindern. Heraus kam ein komplexes Gebilde von zehn neuen Gesetzen. Eine nachfolgende Reform, die Rückführungsverordnung, ist politisch durchverhandelt und bestätigt die restriktive Orientierung der zehn GEAS-Gesetze. Die GEAS-Reform ist aus drei Gründen eine tiefgreifende Veränderung:

Erstens: Sie betrifft alle Stadien der Verfahren von der Ankunft von Asylsuchenden an einer (Außen-)Grenze über ein Screening, die Durchführung des Asylverfahrens, die Aufnahme und schließlich die Rückführung abgelehnter Schutzsuchender.

Zweitens: Es handelt sich überwiegend um Verordnungen (und eine Richtlinie). EU-Verordnungen müssen grundsätzlich nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gelten direkt und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten. Einige Anpassungen wurden dennoch nötig, weil einzelne Verordnungen allzu viel Interpretationsspielraum ließen.

Drittens: Die Reform ist inhaltlich ein starker Einschnitt in die Schutzgewährung von Asylsuchenden: Wie einige Parlamentsfraktionen, aber auch Wissenschaftler*innen, nationale und internationale NGOs hervorheben, weist das Paket eine deutliche Schieflage auf. Die Reform, so die berechtigte Kritik, ginge auf Kosten der Rechte von Schutzsuchenden in der EU und damit ihrer menschenrechtlichen Grundprinzipien der Flüchtlingspolitik. Einige dieser flüchtlings- und menschenrechtliche Kritikpunkte seien im Folgenden referiert.

 

Screening: Welches Asylverfahren, welcher Schutz?

Das Screening-Verfahren wurde ausgeweitet: Bevor das Asylverfahren beginnt, werden Asylsuchende darüber registriert und ihre Identität wird festgestellt. Sie durchlaufen einen Sicherheits- und einen Gesundheitscheck. Etwaige Vulnerabilitäten werden geprüft. Das Ergebnis: Schutzsuchende werden in ein Grenz-Asylverfahren, ein reguläres Asylverfahren oder in ein Rückkehrverfahren geleitet.

Die entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Abgleich mit nationalen, europäischen und internationalen Datenbanken kann „große Auswirkungen auf die Rechte aus Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 8 Grundrechte-Charta, aber letztlich auch auf alle anderen Grund- und Menschenrechte haben, in die gerade aufgrund der gesammelten Daten eingegriffen oder von denen genau deshalb kein Gebrauch gemacht wird.“ Auch die Screening-Verordnung sieht keinen Rechtsbehelf gegen die Zuordnung der Person zu dem jeweiligen Verfahren auf Grundlage des Überprüfungsformulars (Art. 18) vor.

 

Grenzverfahren und deren Besonderheiten

Grenzverfahren, wie sie in der Asylverfahrensverordnung fixiert sind, zielen darauf ab, Asylanträge von Personen aus bestimmten Herkunftsländern oder mit bestimmten Merkmalen beschleunigt an den EU-Außengrenzen zu bearbeiten. Über das Konstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ wird rechtlich angenommen, dass sich die schutzsuchende Person noch nicht auf EU-Boden befindet – obwohl das physisch der Fall ist. Grenzverfahren betreffen vor allem drei Gruppen: Personen aus Herkunftsländern mit einer EU-weiten Schutzquote von unter 20% (gemessen an den Anerkennungsquoten des Vorjahres), Personen, die keine gültigen Dokumente vorweisen können oder widersprüchliche Angaben in der Anhörung gemacht haben, sowie Personen, die an den Außengrenzen aufgegriffen oder im Meer gerettet werden. Das neue Grenzverfahren ist zudem grund- und menschenrechtlich gesehen problematisch, da es maximal 12 Wochen inklusive Rückführung dauern darf. Allzu schnelle Verfahren aber können dazu führen, dass die Standards sinken: Nicht jedes individuelle Asylverfahren kann in Turbo-Geschwindigkeit an der Grenze fair und umfassend erfolgen. Wenn Personen allzu schnell zurückgewiesen werden, laufen sie schlimmstenfalls Gefahr, in ihren Verfolgerstaat zurückzukommen. Ein Rechtsbehelf gegen Ablehnungen ist nur begrenzt möglich: Die Fristen sind mit einem bis drei Tagen sehr kurz, der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung ist eingeschränkt. Und schließlich können Personen in Grenzverfahren während der Dauer des Verfahrens festgehalten werden, was de facto einer Haft gleichkommt, denn die Betroffenen dürfen das Grenzgebiet nicht verlassen.

Schlimmstenfalls führen solche ambitionierten Fristen dann zu höheren Fehlerquoten.  Auch besteht die Sorge, dass das Grundprinzip der Genfer Flüchtlingskonvention und des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention –  das Recht auf Nicht-Zurückweisung (non-refoulement) – durch womöglich beschleunigte Zurückweisungen verletzt und das Problem von „refugees in orbit“ jenseits der europäischen Grenzen zunehmen wird. Die Zurückweisung von Personengruppen, ohne dass ihr Asylgesuch überhaupt geprüft wird, könnte nach Art. 14 EMRK Diskriminierungstatbestände begründen. Der Zugang zu fairen Verfahren wird erschwert, was das Grundrecht auf Asyl (Art. 18 EU-Grundrechtecharta) und den Grundsatz des Non-Refoulement untergraben könnte. Die Festsetzung von Personen in haftähnlichen Bedingungen könnte gegen die Bewegungsfreiheit verstoßen. Durch die beschleunigten Verfahren wird befürchtet, dass Asylanträge einfacher abgelehnt werden, ohne die individuelle Schutzbedürftigkeit gründlich zu prüfen. Insbesondere das Kindeswohl ist gefährdet, da auch Familien mit Kindern in haftähnlichen Lagern an den Außengrenzen untergebracht werden können.

 

Notfallmechanismen und deren Fallstricke

Die Krisenverordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten in drei verschiedenen Situationen eine „Krise“ ausrufen können: Erstens bei außergewöhnlich hohen Massenankünften, zweitens im Falle einer sogenannten Instrumentalisierung von Migration durch andere Staaten und drittens bei Eintreffen höherer Gewalt, bspw. Pandemien oder Naturkatastrophen. Dann können Anträge schneller registriert und bearbeitet, können Abschiebungen beschleunigt vollzogen werden. Umgekehrt können Grenzverfahren verlängert und erweitert werden. Schutzsuchende können unter den Mitgliedstaaten umverteilt werden: Über den Solidaritätsmechanismus hinaus, mittels dessen in Nicht-Krisenzeiten die Schutzsuchenden über einen obligatorischen Schlüssel verteilt werden, kann ein Mitgliedstaat in einer Krise über seinen durch die Europäische Kommission als gerecht festgelegten Anteil hinaus mehr Schutzsuchende aufnehmen. Mitgliedstaaten können einander mit Ressourcen oder operativ unterstützen. Teilweise bleibt die Definition dieser Tatbestände vage. Menschenrechtliche Risiken betreffen hier vor allem die verlängerten haftähnlichen Bedingungen und eine Einschränkung von Verfahrensrechten bei eingeschränktem Zugang zu Rechtsberatung, so dass Abschiebungen unter Umständen voreilig vorgenommen werden könnten.

 

Abschiebungen vereinheitlichen und erleichtern

Bislang nicht im Rahmen des GEAS verhandelt, das sich vor allem mit den Asylbedingungen auseinandersetzt, schlug die Europäische Kommission im März 2025 dennoch vor, die EU-Rückführungsrichtlinie von 2007 durch eine Verordnung zu ersetzen. Deren Ziel ist es, Rückkehrentscheidungen der jeweils anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, härtere Wiedereinreiseverbote verhängen zu können und die Europäische Agentur für Asyl (EUAA) für die Koordinierung von Abschiebungen stärker in Wert zu setzen. Menschenrechtliche Bedenken beziehen sich insbesondere auf die in der Verordnung enthaltene Regelung, nach welcher das „Verbindungsprinzip“ abgeschafft werden soll, um Menschen in Staaten abschieben zu können, zu denen sie keinerlei Verbindungen unterhalten. Dies birgt das Risiko, das Non-Refoulement-Prinzip zu unterlaufen. Die Unterbringung in „Rückführungszentren“ („return hubs”) – zentrale Einrichtungen außerhalb der EU, welche die Rückführung abgelehnter Asylbewerber und illegal aufhältiger Migranten beschleunigen und effizienter gestalten sollen – birgt die Gefahr, dass es zu willkürlicher Inhaftnahme und direkter und indirekter Rückführung sowie zu einer Verweigerung verfahrensrechtlicher Garantien kommen könnte, ohne, dass ein entsprechendes Monitoring erfolgen würde, zumal bislang keine entsprechenden Standards festgelegt wurden; zusammen mit den menschenrechtlich bedenklichen Elementen aus den anderen Verordnungen kann dies zu weiterer Unterhöhlung menschenrechtlicher Standards führen.

 

Kooperation mit Drittstaaten

Abkommen mit Drittstaaten sind für das Funktionieren des GEAS von zentraler Bedeutung. Sie sind aber auch mit großen Herausforderungen und Kontroversen verbunden. Vor allem drei Bereiche stechen hervor: Die GEAS-Reform sieht vor, dass die EU noch stärker auf Drittstaatenabkommen setzt, um Asylverfahren außerhalb der EU durchzuführen. Die EU hat eine gemeinsame Liste „sicherer Herkunftsstaaten“, um Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Länder im Regelfall abzulehnen. Dies soll die Bearbeitung beschleunigen und die Zahl der Anträge reduzieren. Nahezu alles ist offen: Welche Drittsaaten lassen sich auf entsprechende Verfahren ein? Unter welchen finanziellen Bedingungen kann dies gelingen? Welche Länder könnten entsprechende Standards gewährleisten, die nicht die Menschenrechte der Betroffenen verletzen? Droht Schutzsuchenden schlimmstenfalls unmenschliche Behandlung oder Verfolgung? Wer kontrolliert diese Standards? Und werden Personen von diesen Drittstaaten aus im schlimmsten Fall in ihren Verfolgerstaat zurückgewiesen?

Das neue GEAS stellt somit eine Zäsur dar, die die EU-Asylpolitik grundlegend verändert – mit weitreichenden Konsequenzen für den Flüchtlingsschutz. Ist diese Absenkung der Schutzstandards bereits in den EU-Vorlagen deutlich abzulesen, so hat die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der CDU/CSU und der SPD diese Tendenz im GEAS-Anpassungsgesetz und dem GEAS-Anpassungs-Folgegesetz noch verschärft, wie das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert.

 

Umsetzungsfragen

Aber auch die Komplexität des Systems wird von Expert:innenn kritisiert. Sie führt dazu, dass es erst verzögert und mit vielen Rechtsunsicherheiten umgesetzt wird. Die Europäische Kommission hat in ihren Fortschrittsberichten festgestellt, dass längst nicht alle Mitgliedstaaten ihre Anpassungsgesetze vorgelegt haben, dass die zentralen digitalen Tools noch nicht entsprechend angepasst wurden, Einrichtungen für Screening und Grenzkontrollen und Aufnahmezentren noch nicht fertiggestellt, ja, nicht einmal die Vergabeverfahren eingeleitet worden seien. Wir beobachten in Deutschland eine große Skepsis von Seiten der Länder, Kommunen und Wohlfahrtsverbände, die auch entsprechende Stellungnahmen vorgelegt haben (verlinkt hier nur einige Beispiele). Sie mahnen menschenrechtliche Standards an, warnen aber auch vor bürokratischen Defiziten und Unsicherheiten in der Anwendung. Überlastungen seien unter anderem in folgenden Feldern vorprogrammiert: bei den Screenings, bei den Gesundheitsprüfungen, etwaigen Leistungseinschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, bei der Arbeitsvermittlung und dem Rechtsanspruch auf Zugang von Kindern und Jugendlichen in das reguläre Schulsystem.

Nicht nur Schulungen für spezialisiertes Personal seien notwendig, um etwa Schutzbedarfe zu ermitteln, auch die entsprechende finanzielle Ausstattung sowie klare Weisungen an die Behörden. Rechtsunsicherheit und Widersprüchlichkeit könnten unter Umständen zu Widerspruchsverfahren führen – mit der Folge längerer Dauer der Verfahren, einer Belastung der Behörden- bzw. Gerichtskapazitäten und möglichen Rückstaus. Der Fokus in den Kommunen werde sich schlimmstenfalls von Integration zu permanenter Statusklärung verschieben – all das geht letzten Endes auf Kosten nicht nur der Schutzgewährung, sondern auch der Teilhabe der Betroffenen.

Vieles hängt also von der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab, von einem effektiven, auch menschenrechtlich fundierten Monitoring, einer Begleitung durch wissenschaftliche Expertisen und sicherlich auch von Prüfungen durch Gerichte, um eine völkerrechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Die Migrationsforschung kann und sollte dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

 

Zitiervorschlag:

Bendel, Petra: Die GEAS-Reform: eine Zäsur mit Konsequenzen für den Flüchtlingsschutz. FluchtforschungsBlog, 15. Juni 2026, https://fluchtforschung.net/die-geas-reform-eine-zaesur-mit-konsequenzen-fuer-den-fluechtlingsschutz/, DOI: 10.59350/syvx7-ga142.

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